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IDS Vida GmbH & Co. KG — Intelligent Data Systems
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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen — Fassung vom 27.08.2026

Dies ist die dauerhafte, unveränderliche Fassung vom 27.08.2026. Sie gilt seit diesem Datum und bleibt unter dieser Adresse unverändert abrufbar, auch wenn später eine neue Fassung in Kraft tritt. Als PDF: /agb/2026-08-27.pdf. Aktuell gültige Fassung: /agb/. Alle Fassungen im Archiv.

IDS Vida GmbH & Co. KG
Siedlerstraße 48, 71126 Gäufelden

  • § 1 Geltungsbereich
  • § 2 Vertragsschluss
  • § 3 Leistungen
  • § 4 Überlassung und Erstellung von Software
  • § 5 Betrieb von Systemen für den Auftraggeber
  • § 6 Inhalte des Auftraggebers
  • § 7 Mitwirkung des Auftraggebers
  • § 8 Datensicherung
  • § 9 Vergütung und Zahlung
  • § 10 Termine und Fristen
  • § 11 Eigentumsvorbehalt
  • § 12 Gewährleistung
  • § 13 Haftung
  • § 14 Sicherheitsvorfälle
  • § 15 Vertraulichkeit
  • § 16 Datenschutz
  • § 17 Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz
  • § 18 Kontakt
  • § 19 Schlussbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen der IDS Vida GmbH & Co. KG, nachfolgend Dienstleister.

(2) Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Gegenüber Verbrauchern finden sie keine Anwendung.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Dienstleister stimmt ihrer Geltung in Textform zu. Das gilt auch dann, wenn der Dienstleister in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.

(4) Bestehen zwischen den Parteien ein Betreuungsvertrag oder eine sonstige Einzelvereinbarung, gehen deren Regelungen diesen Bedingungen vor.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Angebote des Dienstleisters sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(2) Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung des Dienstleisters in Textform oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.

(3) Aufträge können auch mündlich, telefonisch oder per E-Mail erteilt werden. Der Dienstleister bestätigt den Inhalt in Textform. Widerspricht der Auftraggeber nicht unverzüglich, gilt der bestätigte Inhalt als vereinbart.

§ 3 Leistungen

(1) Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder einem Betreuungsvertrag.

(2) Dienstleistungen erbringt der Dienstleister als Dienstvertrag. Ein bestimmter Erfolg wird nur geschuldet, soweit er ausdrücklich vereinbart ist.

(3) Der Dienstleister erbringt die Leistungen nach dem anerkannten Stand der Technik und mit fachkundigem Personal. Er ist berechtigt, Dritte einzusetzen. Für deren Leistung haftet er wie für eigene.

(4) Leistungen werden vor Ort beim Auftraggeber oder über eine gesicherte Fernverbindung erbracht. Die Wahl trifft der Dienstleister nach dem Erfordernis des Einzelfalls.

§ 4 Überlassung und Erstellung von Software

(1) Überlässt der Dienstleister dem Auftraggeber Software zur dauerhaften Nutzung, erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht ausschließliches und zeitlich unbegrenztes Recht, die Software für eigene Zwecke im vereinbarten Umfang zu nutzen. Das Nutzungsrecht entsteht mit vollständiger Zahlung der Vergütung.

(2) Überlässt der Dienstleister Software auf Zeit gegen wiederkehrendes Entgelt, besteht das Nutzungsrecht für die Dauer des Vertrags und endet mit dessen Beendigung.

(3) Der Auftraggeber darf die Software nicht zurückentwickeln, dekompilieren oder disassemblieren, soweit § 69e des Urheberrechtsgesetzes nichts anderes gestattet. Eine Weitergabe an Dritte, Vermietung oder Unterlizenzierung bedarf der Zustimmung des Dienstleisters in Textform.

(4) Für Software Dritter, insbesondere Standardsoftware und Betriebssysteme, gelten ausschließlich deren Lizenzbedingungen. Der Dienstleister vermittelt lediglich die Nutzungsrechte.

(5) Umfang und Dauer der Bereitstellung von Aktualisierungen werden im Einzelvertrag festgelegt. Fehlt eine Vereinbarung, stellt der Dienstleister für von ihm erstellte und dauerhaft überlassene Software für die Dauer von zwei Jahren ab Überlassung Sicherheitsaktualisierungen bereit. Ein Anspruch auf funktionale Weiterentwicklung besteht nicht.

(6) Bei der Erstellung von Software für den Auftraggeber richten sich Leistungsumfang, Abnahme und Vergütung nach dem Einzelvertrag. Die Abnahme erfolgt anhand der vereinbarten Anforderungen; sie gilt als erteilt, wenn der Auftraggeber die Software produktiv einsetzt und nicht innerhalb von vier Wochen wesentliche Mängel in Textform rügt.

§ 5 Betrieb von Systemen für den Auftraggeber

(1) Betreibt der Dienstleister Systeme oder stellt er Speicherplatz für den Auftraggeber bereit, ergeben sich Umfang, Verfügbarkeit und Wartungsfenster aus dem Einzelvertrag.

(2) Der Auftraggeber bleibt Inhaber der von ihm eingestellten Daten.

(3) Bei Beendigung des Vertrags unterstützt der Dienstleister den Auftraggeber auf dessen Verlangen bei der Übertragung der Daten auf ein anderes System oder zu einem anderen Anbieter. Die Daten werden in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format bereitgestellt, soweit dies technisch möglich ist. Der Aufwand wird nach den vereinbarten Sätzen vergütet.

(4) Der Auftraggeber kann seine Daten innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsende abrufen. Nach Ablauf dieser Frist löscht der Dienstleister die Daten, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.

§ 6 Inhalte des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist für die Inhalte verantwortlich, die er auf Systemen des Dienstleisters speichert oder über diese verbreitet. Er stellt sicher, dass diese Inhalte nicht gegen geltendes Recht oder Rechte Dritter verstoßen.

(2) Erlangt der Dienstleister Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten, kann er den Zugang zu diesen Inhalten sperren oder sie entfernen. Er unterrichtet den Auftraggeber darüber unverzüglich in Textform unter Angabe der Gründe und weist auf die Möglichkeit hin, der Maßnahme zu widersprechen.

(3) Die Sperrung beschränkt sich auf das erforderliche Maß und wird aufgehoben, sobald der Grund entfallen ist.

(4) Meldungen über rechtswidrige Inhalte nimmt der Dienstleister unter der in § 18 genannten Kontaktadresse entgegen. Meldungen können elektronisch übermittelt werden. Der Dienstleister bestätigt den Eingang und teilt seine Entscheidung mit.

(5) Der Auftraggeber stellt den Dienstleister von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Rechtsverletzung durch seine Inhalte beruhen, soweit er die Rechtsverletzung zu vertreten hat.

§ 7 Mitwirkung des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt die zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Zugänge rechtzeitig und vollständig bereit.

(2) Der Auftraggeber benennt einen Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis sowie eine Vertretung.

(3) Der Auftraggeber gewährt während der vereinbarten Servicezeiten Zugang zu den betroffenen Räumen und Systemen.

(4) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, verschieben sich vereinbarte Termine und Reaktionszeiten entsprechend. Entstehender Mehraufwand wird nach den vereinbarten Sätzen vergütet.

§ 8 Datensicherung

(1) Der Auftraggeber ist für die regelmäßige, dem Stand der Technik und der Sensibilität seiner Daten entsprechende Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich, soweit die Datensicherung nicht ausdrücklich Gegenstand der vom Dienstleister geschuldeten Leistungen ist.

(2) Ordnungsgemäß ist eine Datensicherung, die in Abhängigkeit von der Sensibilität der Daten eine sofortige oder kurzfristige Wiederherstellung des Zustands von Systemen, Daten, Programmen und Prozeduren nach einem schadenswirkenden Ereignis ermöglicht.

(3) Bei Verlust oder Beschädigung von Daten haftet der Dienstleister nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre. Bei einfacher Fahrlässigkeit des Dienstleisters gilt dies nur, wenn der Auftraggeber unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, soweit die Datensicherung Bestandteil der vom Dienstleister geschuldeten Leistungen ist.

(5) Die Beschränkungen dieses Paragraphen gelten nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

(6) Vor Eingriffen, die zu Datenverlust führen können, erfragt der Dienstleister den Stand der Datensicherung. Der Auftraggeber erteilt die Auskunft wahrheitsgemäß.

§ 9 Vergütung und Zahlung

(1) Es gelten die zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preise des Dienstleisters, soweit nichts anderes vereinbart ist. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Leistungen nach Aufwand werden in Viertelstunden abgerechnet, angefangene Viertelstunden anteilig. Fahrtzeiten und Fahrtkosten werden nach den jeweils gültigen Sätzen berechnet.

(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug fällig.

(4) Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

(5) Der Auftraggeber kann gegen Forderungen des Dienstleisters aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder mit der Forderung des Dienstleisters in einem Gegenseitigkeitsverhältnis steht, insbesondere bei Ansprüchen auf Mängelbeseitigung, Minderung, Schadensersatz statt der Leistung oder auf Ersatz von Fertigstellungs- oder Mängelbeseitigungskosten aus demselben Vertrag.

(6) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber geltend machen, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 10 Termine und Fristen

(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

(2) Kann der Dienstleister einen verbindlichen Termin aus Gründen nicht einhalten, die er nicht zu vertreten hat, verschiebt sich der Termin um die Dauer der Behinderung.

(3) Bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, behördlichen Maßnahmen sowie erheblichen Störungen der Liefer- oder Kommunikationsnetze ruhen die Leistungspflichten für die Dauer der Störung.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

(1) Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Dienstleisters. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung.

(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt dem Dienstleister bereits jetzt die daraus entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswerts ab.

(3) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware unterrichtet der Auftraggeber den Dienstleister unverzüglich.

§ 12 Gewährleistung

(1) Der Auftraggeber hat Leistungen unverzüglich zu prüfen und erkennbare Mängel unverzüglich in Textform anzuzeigen. Bei Warenlieferungen gilt § 377 des Handelsgesetzbuchs.

(2) Bei berechtigter Mängelrüge leistet der Dienstleister Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Auftraggeber mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

(3) Ansprüche wegen Mängeln einer Werkleistung verjähren in einem Jahr ab Abnahme. Bei der Erstellung von Software beträgt die Frist zwei Jahre ab Abnahme.

(4) Absatz 3 gilt nicht für:

  • Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • Ansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Dienstleisters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,
  • Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel,
  • Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz,
  • Ansprüche aus einer vom Dienstleister übernommenen Garantie,
  • Rückgriffsansprüche nach den §§ 445a und 445b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
  • Ansprüche wegen Mängeln eines Bauwerks sowie wegen Arbeiten bei einem Bauwerk.

In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

(5) Für Produkte Dritter, insbesondere Hardware und Standardsoftware, beschränkt sich die Gewährleistung des Dienstleisters auf die Abtretung eigener Ansprüche gegen den Hersteller oder Vorlieferanten. Kommt der Auftraggeber daraus nicht zu seinem Recht, bleibt die Gewährleistung des Dienstleisters unberührt.

§ 13 Haftung

(1) Der Dienstleister haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer von ihm übernommenen Garantie oder eines arglistig verschwiegenen Mangels.

(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung des Dienstleisters auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(4) Für den Verlust von Daten gilt ergänzend § 8.

(5) Der Dienstleister haftet nicht für Bußgelder, die gegen den Auftraggeber wegen der Verletzung eigener gesetzlicher Pflichten verhängt werden.

(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Dienstleisters.

§ 14 Sicherheitsvorfälle

(1) Der Dienstleister unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich, spätestens innerhalb von zwölf Stunden nach Kenntnisnahme, über Sicherheitsvorfälle, die Systeme oder Daten des Auftraggebers betreffen.

(2) Die Meldung enthält, soweit bekannt, Art und Zeitpunkt des Vorfalls, betroffene Systeme, mögliche Auswirkungen sowie ergriffene und empfohlene Maßnahmen.

(3) Unterliegt der Auftraggeber eigenen gesetzlichen Meldepflichten, unterstützt ihn der Dienstleister bei deren Erfüllung mit den ihm vorliegenden Informationen.

(4) Der Dienstleister ist nicht Betreiber einer besonders wichtigen oder wichtigen Einrichtung im Sinne des BSI-Gesetzes. Er schuldet nicht die Erfüllung gesetzlicher Pflichten, die dem Auftraggeber obliegen.

§ 15 Vertraulichkeit

(1) Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Seite vertraulich und verwenden sie nur für Zwecke des Vertrags.

(2) Die Pflicht besteht drei Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort, für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zeitlich unbegrenzt.

(3) Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.

§ 16 Datenschutz

(1) Beide Parteien beachten die Vorschriften des Datenschutzrechts.

(2) Erhält der Dienstleister im Rahmen seiner Leistungen Zugriff auf personenbezogene Daten des Auftraggebers, schließen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Artikel 28 der Datenschutz-Grundverordnung.

(3) Ohne eine solche Vereinbarung ist der Dienstleister nicht verpflichtet, Leistungen zu erbringen, die einen Zugriff auf personenbezogene Daten erfordern.

§ 17 Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz

(1) Der Dienstleister kann bei der Erbringung seiner Leistungen Systeme künstlicher Intelligenz einsetzen, insbesondere zur Analyse von Protokolldaten, zur Erstellung von Auswertungen und zur Unterstützung bei der Softwareentwicklung.

(2) Ergebnisse solcher Systeme werden vor Verwendung durch fachkundiges Personal geprüft. Eine Gewähr für die Richtigkeit maschinell erzeugter Ergebnisse übernimmt der Dienstleister nicht; es gelten die allgemeinen Regelungen zu Gewährleistung und Haftung.

(3) Der Dienstleister überträgt personenbezogene Daten des Auftraggebers nur an solche Systeme, die Gegenstand der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung sind. Eine Verwendung von Daten des Auftraggebers zum Training von Modellen findet nicht statt.

§ 18 Kontakt

Für Anfragen, Beanstandungen und Meldungen nach § 6 ist erreichbar:

IDS Vida GmbH & Co. KG, Siedlerstr. 48, 71126 Gäufelden
E-Mail: post@ids-net.de

Die Kommunikation erfolgt in deutscher Sprache.

§ 19 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen einzelner Verträge bedürfen der Textform. Das gilt auch für die Änderung dieser Formvorschrift.

(2) Eine neue Fassung dieser Bedingungen gilt für Verträge, die nach ihrer Einbeziehung geschlossen werden. Für bereits geschlossene Verträge bleibt die bei Vertragsschluss einbezogene Fassung maßgeblich.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(4) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung der Sitz des Dienstleisters. Der Dienstleister ist berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(5) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

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